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    untitled Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschen- ken oder sonstigen Vorteilen durch die Bedienste- ten des Freistaats Thüringen (Verwaltungsvorschrift zu § 42 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) in Verbindung mit § 58 Abs. 3 des Thüringer Beam- tengesetzes) Gemeinsame Bekanntmachung der Thürin

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