Hochschulleitung
Der Präsident und seine Vizepräsident:innen bilden mit dem Kanzler die Hochschulleitung, das Präsidium.
Der Präsident leitet das Präsidium, ihm steht die Richtlinienkompetenz zu. Er legt mit den anderen Mitgliedern des Präsidiums die Aufgaben- und Geschäftsbereiche innerhalb der Hochschulleitung fest. Jede:r Vizepräsent:in und der Kanzler entscheiden innerhalb des eigenen Geschäftsbereiches selbst.
Kommt es bei gemeinsamen Entscheidungen zu Stimmengleichheit, entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Aufgaben des Präsidiums sind unter anderem:
- die Beschlussfassung über die Anmeldung zum Haushaltsplan des Landes,
- die Beschlussfassung über die Grundsätze der Ausstattung und der Mittelverteilung,
- die Überprüfung frei werdender Hochschullehrerstellen,
- Berücksichtigung von Gleichstellungsfragen,
- Koordinierung der Zusammenarbeit zwischen Organen und Mitgliedern,
- jährliche Berichtserstattung an den Hochschulrat sowie den Senat,
- der Erlass von Gebührenordnungen.
Präsident
Der Präsident vertritt die Hochschule gerichtlich und außergerichtlich nach außen. Er ist unter anderem zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Er trägt dafür Sorge, dass die Lehrenden ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie die Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen.
Vizepräsident:innen
Die Vizepräsident:innen werden im Einvernehmen mit dem Senat von der Präsidentin bzw. dem Präsidenten aus dem Kreis der Mitglieder der Hochschule für drei Jahre bestellt. Zur Vizepräsidentin bzw. zum Vizepräsidenten kann nur eine Person bestellt werden, die mindestens ein abgeschlossenes Hochschulstudium sowie eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit in verantwortlicher Stellung nachweisen kann. Die Vizepräsidentin bzw. der Vizepräsident für Studium und Lehre muss Professor:in sein.
Die Präsidentin bzw. der Präsident kann Vizepräsident:innen im Einvernehmen mit dem Hochschulrat abbestellen.
Kanzler
Der Kanzler leitet die Verwaltung der Hochschule. Er ist Beauftragter für den Haushalt. Erhebt er Widerspruch gegen einen Beschluss des Präsidiums in einer Angelegenheit von erheblicher finanzieller Bedeutung, ist erneut abzustimmen.