Qualitätssicherung der wissenschaftlichen Praxis an der FHE
Die Beachtung und Einhaltung der Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis sind elementare Voraussetzungen für wissenschaftliches Arbeiten und für die Anerkennung wissenschaftlicher Arbeit in der Öffentlichkeit und in der Gemeinschaft der Wissenschaftler.
Eine von der Deutschen Forschungsgemeinschaft berufene Kommission "Selbstkontrolle in der Wissenschaft" erarbeitete diesbezüglich entsprechende Vorschläge, welche dann in der Mitgliederversammlung der DFG am 17. Juni 1998 als Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen wurden.
An der Fachhochschule Erfurt wurden im Januar 2007 durch den Konvent neue
"Richtlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis an der Fachhochschule Erfurt"
bestätigt. Diese Richtlinien wurden seitens der DFG als konform zu den DFG-Empfehlungen eingeschätzt.
Gemäß § 8 Abs. 1 der Richtlinien ist eine Vertrauensperson zu ernennen. Im Absatz 2 heißt es:
"Die Vertrauensperson berät grundsätzlich zu Fragen der guten wissenschaftlichen Praxis und diejenigen, welche sie über ein mutmaßliches wissenschaftliches Fehlverhalten informieren. Jedes Mitglied der Hochschule hat Anspruch darauf, die Vertrauenspersonen innerhalb kurzer Frist persönlich zu sprechen. Die Vertrauensperson prüft die Hinweise summarisch auf ihren Wahrheitsgehalt und ihre Bedeutung, auf mögliche Motive und im Hinblick auf Möglichkeiten zur Ausräumung der Vorwürfe."
Neuer DFG-Kodex „Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“
Am 1. August 2019 trat der Kodex "Leitlinien zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" der Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) in Kraft. Er löst die Denkschrift „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis" mit Empfehlungen an die Wissenschaftsorganisationen und Mitglieder ab.
Dabei besteht für diejenigen Hochschulen und außerhochschulischen Forschungseinrichtungen, die bereits die einschlägigen Regelungen der Denkschrift der DFG „Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis“ rechtsverbindlich umgesetzt haben, eine Übergangsfrist für die Umsetzung der Leitlinien des Kodex. Die Frist beginnt am 1.8.2019 und endet am 31.7.2023.